Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach
§ 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß
§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt,