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§ 374 Absatz 2 StPO
(2)
1
Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
2
Die in
§ 77 Abs. 2
des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
Verweis auf
§ 374 Abs. 2 StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c StPO