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§ 332 StPO
§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
§ 334 StPO
§ 334 (weggefallen)
Verweis auf
§§ 332 und 334 StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe v StPO