Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 21 StPO
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Verweis auf
§ 21 StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a StPO