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§ 233a StPO
§ 234 StPO
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
§ 234a StPO
§ 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach
§ 265 Abs. 1 und 2
erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach
§ 245 Abs. 1 Satz 2
und nach
§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3
ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
§ 239a StPO
§ 239b StPO
Verweis auf
§§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i StPO