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§ 251 Absatz 1 Nummer 1 StPO
1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
§ 251 Absatz 2 Nummer 3 StPO
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
Verweis auf
§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO
von
§ 234a Satz 1 StPO