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§ 245 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
Verweis auf
§ 245 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 234a Satz 1 StPO