Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 46 Absatz 3 OWiG
(3)
1
Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.
2
§ 160 Abs. 3 Satz 2
der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden.
3
Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt.
4
Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für
§ 406e
der Strafprozeßordnung.
§ 46 Absatz 4 OWiG
1
(4)
§ 81a Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind.
2
Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von
§ 81a Absatz 2 Satz 1
der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.
3
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden.
4
Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des
§ 81e
der Strafprozeßordnung ist unzulässig.
§ 46 Absatz 5 Satz 2 OWiG
2
Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (
§ 70 Abs. 2
der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 46 Absatz 7 OWiG
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
Verweis auf
§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7 OWiG
von
§ 83 Absatz 1 Satz 1 OWiG