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§ 81a Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (
§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Verweis auf
§ 81a Absatz 2 Satz 1 StPO
von
§ 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG