Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 81a Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Verweis auf
§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 46 Absatz 4 Satz 1 OWiG