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§ 81e StPO
§ 81e Molekulargenetische Untersuchung
(1)
1
An dem durch Maßnahmen nach
§ 81a Absatz 1 oder § 81c
erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
2
Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2)
1
Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden.
2
Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden.
3
Absatz 1 Satz 2 und
§ 81a Abs. 3
erster Halbsatz gelten entsprechend.
4
Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt
§ 81f Absatz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 81e StPO
von
§ 46 Absatz 4 Satz 4 OWiG