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§ 70 Absatz 2 StPO
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
Verweis auf
§ 70 Abs. 2 StPO
von
§ 46 Absatz 5 Satz 2 OWiG