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§ 154 GWB
§ 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
1
Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Konzessionen nach
§ 153
folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1.
§ 118
hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,
2.
die
§§ 123 bis 126
mit der Maßgabe, dass
a)
Konzessionsgeber nach
§ 101 Absatz 1 Nummer 3
ein Unternehmen unter den Voraussetzungen des
§ 123
ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
b)
Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen können, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen,
3.
§ 131 Absatz 2 und 3 und § 132
mit der Maßgabe, dass
a)
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3
für die Vergabe von Konzessionen, die Tätigkeiten nach
§ 102 Absatz 2 bis 6
betreffen, nicht anzuwenden ist und
b)
die Obergrenze des
§ 132 Absatz 3 Nummer 2
für Bau- und Dienstleistungskonzessionen einheitlich 10 Prozent des Wertes der ursprünglichen Konzession beträgt,
4.
die
§§ 133 bis 135
,
5.
§ 138
hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3
an verbundene Unternehmen,
6.
§ 139
hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3
an ein Gemeinschaftsunternehmen oder durch Gemeinschaftsunternehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3
und
7.
§ 140
hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3
für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten.
Fußnote
(+++
§ 154
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Fußnote
(+++ Kapitel 2: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 154 GWB
von
§ 154 Satz 2 GWB