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§ 132 Absatz 2 Satz 2 GWB
2
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.
§ 132 Absatz 2 Satz 3 GWB
3
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.
Verweis auf
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 GWB
von
§ 154 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GWB