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§ 132 Absatz 3 Nummer 2 GWB
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Verweis auf
§ 132 Absatz 3 Nummer 2 GWB
von
§ 154 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GWB