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§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GWB
b)
§ 39 Absatz 5
oder
§ 81 Absatz 2 Nummer 3 GWB
3.
entgegen
§ 39 Absatz 1
einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 GWB
6.
entgegen
§ 59 Absatz 2 oder Absatz 4
, auch in Verbindung mit
§ 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1
, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 GWB
7.
entgegen
§ 59 Absatz 1 Satz 6
, auch in Verbindung mit
§ 82b Absatz 1
, nicht zu einer Befragung erscheint,
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GWB
8.
entgegen
§ 59a Absatz 2
, auch in Verbindung mit
§ 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7
, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 GWB
9.
entgegen
§ 59b Absatz 5 Satz 2
, auch in Verbindung mit
§ 82b Absatz 1
, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 GWB
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß
§ 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
, auch in Verbindung mit
§ 82b Absatz 1
, angebracht worden ist, oder
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 GWB
11.
ein Verlangen nach
§ 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
, auch in Verbindung mit
§ 82b Absatz 1
, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
Verweis auf
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 sowie 6 bis 11 GWB
von
§ 81c Absatz 3 Satz 1 GWB