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§ 59 Absatz 1 Satz 6 GWB
6
Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der Kartellbehörde zu einer Befragung bestellt werden.
Verweis auf
§ 59 Absatz 1 Satz 6 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 GWB