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§ 82b Absatz 1 GWB
(1)
1
In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach
§ 81
oder zur Festsetzung eines Haftungsbetrages nach
§ 81
e sind über
§ 46 Absatz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus
§ 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5
und im Rahmen von Durchsuchungen
§ 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
2
§ 59 Absatz 4 Satz 2
ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach
§ 59 Absatz 1 und 2
oder Verlangen nach
§ 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
in Bezug auf natürliche Personen entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 82b Absatz 1 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 GWB