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§ 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB
2.
betriebliche Räumlichkeiten, Bücher und Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für den Zweck der Durchsuchung erforderlich ist, und
Verweis auf
§ 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 GWB