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§ 47d Absatz 1 Satz 1 GWB
(1)
1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach
§§ 59, 59a und 59b
gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
§ 47k Absatz 7 GWB
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach
§§ 59, 59a und 59b
.
Verweis auf
§ 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GWB