die Übertragungsnetzbetreiber den nach
§ 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom nach
§ 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den
§§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach
§ 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,