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§ 14 Absatz 2 EEG 2021
(2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen nach
§ 9 Absatz 1 und 2
spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
§ 14 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen.
2
Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen.
3
§ 13j Absatz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Fußnote
(+++
§ 14
: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 14
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 14
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 17d Abs. 6
EnWG 2005 +++)
(+++
§ 14
: Zur Anwendung vgl.
§ 3 Abs. 1
KWKG 2016 +++)
(+++
§ 14
: Zur Nichtanwendung ab 1.10.2021 vgl.
§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14
FG 30.9.2021 +++)
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 und 3 EEG 2021
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EEG 2021