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§ 61l Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
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Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.
Verweis auf
§ 61l Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EEG 2021