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§ 57 Absatz 4 EEG 2021
(4)
1
Die Zahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind zu saldieren.
2
Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Verweis auf
§ 57 Absatz 4 EEG 2021
von
§ 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EEG 2021