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§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021
2.
der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EEG 2021