1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
3.
Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des
§ 13 oder des
§ 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des
§ 59h Absatz 1 bis 4 oder des
§ 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des
§ 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.