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§ 59h Absatz 1 BRAO
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
§ 59h Absatz 2 BRAO
(2)
1
Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
2
§ 14 Abs. 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 59h Absatz 3 BRAO
(3)
1
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der
§§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j
erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
2
Bei Fortfall von
§ 59e Abs. 1 und 2
genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen.
3
Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
§ 59h Absatz 4 BRAO
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1.
die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
2.
die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Verweis auf
§ 59h Absatz 1 bis 4 BRAO
von
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO