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§ 27 Absatz 3 Satz 3 BRAO
3
Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
§ 59i Satz 2 BRAO
2
Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt
§ 27 Abs. 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 BRAO
von
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO