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§ 115c Satz 2 BRAO
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An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
Verweis auf
§ 115c Satz 2 BRAO
von
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BRAO