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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 4
Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
SchiffsBelWertV
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchiffsBelWertV
(1) Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein Schiff sind der aktuelle Marktwert (
§ 9
), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (
§ 10
) und der Neubaupreis (
§ 11
) oder Kaufpreis (
§ 12
) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchiffsBelWertV
(2)
1
Der Schiffsbeleihungswert darf weder den aktuellen Marktwert des Schiffes noch den durchschnittlichen Marktwert der letzten zehn Jahre übersteigen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche Marktwert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in diesen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aktuelle Marktwert um 15 Prozent zu mindern ist; lässt sich der durchschnittliche Marktwert nur für drei oder weniger Jahre ermitteln, beträgt dieser Abschlag mindestens 25 Prozent.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchiffsBelWertV
(3)
1
Bei Schiffsneubauten stellt der Neubaupreis eine weitere Obergrenze für den Schiffsbeleihungswert dar.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Bei Schiffsankäufen darf der Schiffsbeleihungswert den Kaufpreis nicht übersteigen.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SchiffsBelWertV
(4)
1
Ist ein aktueller Marktwert nicht verfügbar oder ist ein durchschnittlicher Marktwert eines gleichartigen Schiffes nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemessenes Verfahren anzuwenden.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
In diesen Fällen darf der Schiffsbeleihungswert nicht den um mindestens 25 Prozent geminderten Neubaupreis oder ebenso geminderten Kaufpreis überschreiten.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 SchiffsBelWertV
(5) Die Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein Schiffsbauwerk hat nach Maßgabe des
§ 13
zu erfolgen.