Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 SchiffsBelWertV
§ 12 Kaufpreis
1
Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für den Erwerb des zu bewertenden Schiffes.
2
Kaufpreis ist auch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags über ein Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauendes Schiff vereinbart wird.
Verweis auf
§ 12 SchiffsBelWertV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 SchiffsBelWertV