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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 12
Kaufpreis
SchiffsBelWertV
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)
§ 12 Satz 1 SchiffsBelWertV
1
Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für den Erwerb des zu bewertenden Schiffes.
§ 12 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Kaufpreis ist auch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags über ein Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauendes Schiff vereinbart wird.