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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 13
Wertermittlung bei Schiffsbauwerken
SchiffsBelWertV
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)
§ 13 Satz 1 SchiffsBelWertV
1
Bei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert der Zustandswert zu ermitteln.
§ 13 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Der Zustandswert entspricht dem Bautenstand, der durch einen technischen Sachverständigen oder die Werft schriftlich zu bestätigen ist.
§ 13 Satz 3 SchiffsBelWertV
3
Im Rahmen der Beleihungswertermittlung sind die Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die mit der Werft geschlossenen Verträge einzusehen.