1.
nach Maßgabe des §
§ 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
3.
nach Maßgabe der
§§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des
§ 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.
6.
nach Maßgabe des
§ 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des
§ 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
nach Maßgabe des
§ 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
nach Maßgabe des
§ 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.