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§ 54 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach
§ 38b
ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
2
Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
(+++
§ 54
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++
(+++
§ 54
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
§ 54a Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach
§ 38i
ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
2
Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
(+++
§ 54a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++
(+++
§ 54a
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz 2 EEG 2021
von
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b EEG 2021