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§ 39i Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
(2)
1
Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
§ 44b Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
2
Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
Verweis auf
§ 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
von
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021