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§ 23 EEG 2021
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
(1) Die Höhe des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1
bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3)
1
Die Höhe des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1
verringert sich nach Berücksichtigung der
§§ 23a bis 26
in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
1.
nach Maßgabe des §
§ 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2
für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
nach Maßgabe des
§ 51
bei negativen Preisen,
3.
nach Maßgabe der
§§ 52 und 44c Absatz 8
sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des
§ 53
bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.
(weggefallen)
6.
nach Maßgabe des
§ 53b
bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des
§ 53c
bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a)
nach Maßgabe des
§ 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1
im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b)
nach Maßgabe des
§ 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz 2
im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
Fußnote
(+++
§ 23
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 23
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 23 EEG 2021
von
§ 23 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021