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§ 21c EEG 2021
§ 21c Verfahren für den Wechsel
(1)
1
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1 Satz 1
veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
2
Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
3
Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3
zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
1.
die Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1 Satz 1
, in die gewechselt wird,
2.
bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
3.
bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach
§ 21b Absatz 2 Satz 1
die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3)
1
Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach
§ 85 Absatz 2 Nummer 3
getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Fußnote
(+++
§ 21c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 21c
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 21c EEG 2021
von
§ 21c Absatz 3 Satz 2 EEG 2021