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§ 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
(1)
1
Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1.
der Marktprämie nach
§ 20
,
2.
der Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
,
3.
dem Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach
§ 21a
.
Verweis auf
§ 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
von
§ 21c Absatz 1 Satz 1 EEG 2021