2.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des
§ 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, oder