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§ 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021
3.
Strom aus
a)
ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, oder
b)
ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,
§ 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021
2.
der Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
,
Verweis auf
§ 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021
von
§ 21c Absatz 1 Satz 3 EEG 2021