2.
ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach
§ 35 des Kreditwesengesetzes oder
§ 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.