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§ 31 Absatz 2 KWG
(2)
1
Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach
§ 13 Abs. 1 und 2,
§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den
§§ 25, 26 und 29 Absatz 2 Satz 3
sowie von der Verpflichtung nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1
, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
2
Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10
erbringen, von den Verpflichtungen nach
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c
freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere auf Grund der Institutsgröße, angezeigt ist.
3
Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 KWG
von
§ 6 Satz 2 Nummer 1 EdWBeitrV