1.
ein Institut gemäß
§ 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach
§ 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
2.
ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach
§ 35 des Kreditwesengesetzes oder
§ 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.