4.
2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des
§ 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;