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§ 1 EinSiG
§ 1 Sicherungspflicht der Institute
1
Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern.
2
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kreditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und zumindest das Einlagengeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes und das Kreditgeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes betreiben.
Verweis auf
§ 1 EinSiG
von
§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EdWBeitrV