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§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AnlEntG
3.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AnlEntG
von
§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EdWBeitrV