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§ 2 Absatz 5 Satz 1 EdWBeitrV
(5)
1
Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen.
§ 2 Absatz 5 Satz 2 EdWBeitrV
2
Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen.
§ 2 Absatz 5 Satz 3 EdWBeitrV
3
Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest.
§ 2 Absatz 5 Satz 8 EdWBeitrV
8
Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 EdWBeitrV
von
§ 2a Absatz 2 Satz 5 EdWBeitrV