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§ 50 Absatz 1 Nummer 8 BNotO
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
§ 50 Absatz 1 Nummer 9 BNotO
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO
1.
wenn die Voraussetzungen des
§ 5
wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO
2.
wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BNotO
3.
wenn er sich weigert, den in
§ 13
vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BNotO
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach
§ 8 Abs. 3
genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2
oder die nach
§ 8 Abs. 3
erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BNotO
5.
wenn er entgegen
§ 8 Abs. 2
eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von
§ 9 Abs. 1 oder Abs. 2
mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BNotO
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (
§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung,
§ 882b
der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 BNotO
von
§ 52 Absatz 3 Satz 1 BNotO