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§ 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO
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Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BNotO